Körperverletzung

Die im nachfolgenden Text beschriebenen Szenarien mögen sich anhören wie aus einem schlechten Film […]“. So beginnt das von einer Aktivistin anlässlich einer Gleisblockade der Braunkohlebahn des Tagebaus Hambach in der Nacht des 12. Dezembers 2016 erstellte Gedächtnisprotokoll. Tatsächlich fühlt sich der Leser in einem schlechten, vor allem aber im falschen Film. Eine öffentliche Information für den Aachener Polizeipräsidenten Dirk Weinspach…

Triggerwarnung! Es wird Polizeigewalt geschildert.

Gefährliche Körperverletzung durch Polizeibeamte

Noch bevor die Polizei die Blockade erreichte, beschlich uns das Gefühl, dass es keine sonderlich entspannte Nacht werden würde. Die bis dahin recht ruhige Situation änderte sich mit dem Eintreffen der ersten beiden Streifenwagen. Die Polizei kam die Treppe zu den Gleisen heruntergestiegen, wobei einer der Einsatzkräfte sang: „Jetzt gibt’s auf’s Maul, Aktivisten hauen, Aktivisten hauen.“

Auffällig und bedenklich finde ich, dass offensichtlich kein Kollege bereit oder in der Lage war, den gewaltbereiten Polizeibeamten zu bremsen, bzw. für die körperliche Unversehrtheit der Aktivistin zu sorgen.

Der selbe Mensch begann mich nach der Begrüßung („Na ihr Arschlöcher“) zu durchsuchen.“

Hier ist streng genommen bereits der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt!

Der Polizist entriss uns vorher Isomatten und Decken, kniete sich auf mich, drückte mich ins Schotterbett der Gleise und begann wie in Rage alle Verschlüsse meiner Kleidung mit Gewalt zu öffnen. Nur bei den Schuhen nahm er sich die Zeit nicht und riss mir, obwohl bis zu den Waden zugeschnürt, meine Stiefel von den Füßen. Dies schmerzte sehr, aus dem Grund, dass ich mit meinem rechten Arm im Lock-on fest gekettet war.“

Wenn ein Polizeibeamter einer hilflosen Person – und um eine solche handelt es sich, da die Aktivistin mit den Händen im Lock-on an den Gleisen fest gekettet war – in einer kalten Dezembernacht die Isomatte und die Decke nimmt, dann handelt es sich dabei um eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB). Die Gefahr einer Unterkühlung ist auch für den letzten Volldeppen ersichtlich, zumal aus vorangegangenen Einsätzen bekannt ist, dass das Lösen der Lock-ons mehrere Stunden dauern kann.

Da die Aktivistin nach wie vor bewegungsunfähig war, ist eine Sicherung durch Aufknien nicht nur überflüssig sondern auch strafbar, da sie offensichtlich dem alleinigen Zweck diente, Schmerzen zuzufügen. (§ 223 StGB und § 2 PolG NRW)

Das gewaltsame Öffnen der Kleidungsstücke muss ebenfalls als schwere Körperverletzung gewertet werden, da die Aktivistin bewegungsunfähig war und eine Leibesvisitation zu diesem Zeitpunkt als überflüssig bezeichnet werden muss. Da der Polizeibeamte männlich, die Aktivistin weiblich und bewegungsunfähig war, ist hier obendrein den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt. Da die Aktivistin sehr jung ist, ist zu prüfen ob sie am 12. Dezember 2016 bereits 18 Jahre alt war. Sollte dies nicht der Fall sein, stelle ich mit diesem Schreiben Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs. (§ 174a StGB)

Das von den Füßen reißen von bis zu den Waden zugeschnürten Schuhen hat ebenfalls nur den Zweck, Schmerz zuzufügen und erhöht die Gefahr der Unterkühlung. (§ 224 StGB)

Nachdem wir fein säuberlich durchsucht worden waren, wurden Fotos zur Beweissicherung gemacht. Weil ich Grimassen schnitt, schlug der Polizist mit der flachen Hand in mein Gesicht, sodass mein Hinterkopf auf die Steine prallte. „Hör auf mit der Scheiße, du Arschloch“ gab er mir zu verstehen und fixierte meinen Kopf mit seinem Ellenbogen auf dem Schotter.“

Das Zuschlagen und das Fixieren des Kopfes im Schotter der Gleise ist ebenfalls vollkommen überflüssig. Eine eventuell notwendige Beweissicherung wäre auch durch Grimassen nicht beeinträchtigt worden. Eine erkennungsdienstliche Erfassung kann ja wohl kaum der Grund gewesen sein. Erneut wird der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt.

Die Polizei informierte die RWE (Schienentechnik) über die Situation, damit diese die Gleise aufschneiden und uns von den Gleisen entfernen.

Um meinen Arm zu entlasten lehnte ich mich über die Schiene, sodass es für den Polizisten ausgesehen haben muss, als würde ich mit dem anderen Menschen im Lock-On reden. Er riss mich zurück und schrie mich an, dass ich entweder laut sprechen oder die Fresse halten solle. Dann sagte er: „Du hohle Nuss, ihr gebt sowieso keinen Namen an, ich kann mit euch machen, was ich will“.

Hier irrt der Polizeibeamte gewaltig! Er kann eben nicht machen was er will. Er ist mehr noch als der „Ottonormalbürger“ an Recht und Gesetz gebunden, verkörpert er doch das staatliche Gewaltmonopol. Erneute Beleidigung.

Sein Verhalten änderte sich erst mit dem Eintreffen der Kriminalpolizei. RWE entfernte ein wenig später das Gleis unter dem wir fest gelockt waren. Der Polizist und sein Kollege brachten uns anschließend, immer noch im Lock-On verbunden, zum Schienenfahrzeug, welches uns zum Einsatzwagen bringen sollte. Ab dem Zeitpunkt wurde es richtig unangenehm.“

Auffällig ist, dass der Beamte sein Verhalten sofort änderte als Zeugen vor Ort waren. Das heißt, dass er sich der Strafbarkeit seines Tuns durchaus bewusst war.

Kaum außer Sichtweite der Kriminalpolizei drehte er mir den Arm so stark um, dass ich gebückt laufen musste, wobei das kiloschwere Lock-On an meinem Arm zerrte.“

Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist auch hier nicht gewahrt, da die Aktivistin noch immer in ihrer Bewegungsfreiheit durch das Lock-On stark eingeschränkt war.(§ 2 PolG)

Zum Einstieg auf das Schienenfahrzeug wurden wir auf eine Heberampe gestoßen. Dann mich drückte mich der Polizist mit aller Gewalt gegen die obere Kante vom Fahrzeug und würgte mich, ohne das ich den geringsten Widerstand zeigte.

Meine Schulterblätter klemmten in der Hydraulik der sich bewegenden Hebebühne ein sodass ich unweigerlich nach unten gedrückt wurde und in Panik geriet. Ich schrie ihn an, dass ich kooperiere und er keinen Grund hat mich so zu behandeln, worauf er seine Hand von meinem Hals nahm und mir zweimal stark ins Gesicht schlug.

Dann presste er mein Gesicht auf einen Stahlkasten und verdrehte meinen Arm so stark, dass ich vor Schmerzen aufschrie. Als der Führer des Fahrzeugs Licht auf der Ladefläche anschalten wollte, gab der Polizist nur zurück, das es besser sei wenn nicht alles zu sehen sei und schlug meinen Kopf auf den Metallkasten. „Komisch, gar keine Zeugen mehr, vor dir liegen 700 Meter Schmerzen, hast du das verstanden du Arschloch?“

Als ich nicht antwortete schlug er meinen Kopf abermals auf den Metallkasten und verdrehte meinen Arm noch stärker, während er nur diabolisch grinste. Dieses Prozedere zog er durch bis wir angekommen waren, wobei sein Kollege nur schweigend daneben stand und lachte.

Ich war noch nie so froh einen Streifenwagen zu sehen und obwohl es Repressionsmäßig noch lange nicht ausgestanden war lag das Schlimmste hinter mir.“

Mir fehlen inzwischen die Worte, um meinem Entsetzen Ausdruck zu verleihen. Folter, das ist das einzige Wort, das mir hier einfällt. Aber das will ja keiner hören, weil nicht sein kann, was nicht sein darf. In Deutschland gibt es keine Folter, das ist doch das Dogma, das alle wie die Schafe blöken: Vierbeiner gut, Zweibeiner besser! Also stellt man sich prophylaktisch vor die Presse und verkündet, dass derartige Behauptungen gelogen seien. Und so werden auch die allerschlimmsten Gewaltexzesse vertuscht und unter den Teppich gekehrt. Doch wenn man unter diesen Teppich schaut, kann und muss man den Eindruck bekommen, dass man bei Teilen der Polizei von Schläger-Schwadronen sprechen muss.

Der entscheidende Punkt ist, dass der anwesende Kollege des folternden Beamten schwieg und lachte, anstatt – wie es seine Aufgabe gewesen wäre – die Aktivistin mit allen Mitteln zu schützen.

§ 4 (PolgG) Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

Da mündliche Hinweise auf Körperverletzung von Beamten bzw. RWE-Mitarbeitern, die ich dem zuständigen Aachener Polizeipräsidenten Dirk Weinspach (Gustav Noske Preisträger) zutrug, ignoriert wurden, sehe ich mich jetzt dazu gezwungen, ihn in Form eines Offenen Briefes davon in Kenntnis zu setzen. Dies ist nicht der erste Fall von Körperverletzung, begangen von Polizeibeamten an Aktivisten, von dem ich weiß. Bereits bei der vorhergehenden Gleisblockade habe ich im Nachgang mit einer gerade aus dem Polizeigewahrsam entlassenen Person gesprochen, die mit 100 % Sicherheit deutlich unter 18 Jahren ist. Mit blutverschmierten Ohren erzählte mir diese Person, dass ein Polizeibeamter ihm gedroht hätte, ihm die auffälligen Ohrringe raus zu reißen, wenn er nicht kooperiere. Mir wurde auch berichtet, dass brutale Übergriffe während der Erkennungsdienstlichen Behandlung direkt unter den Augen von Dirk Weinspach (Gustav Noske Preisträger) geschehen, ohne dass dieser eingegriffen hätte. Nehmen wir weiter den Fall des Braunkohletouristen, der von Polizeibeamten auf brutalste zusammengeschlagen wurde und bei dem noch nicht klar ist, in wieweit es bleibende körperliche und psychische Schäden geben wird, dann komme ich zu dem Ergebnis, dass Körperverletzung und Folter zu den geduldeten, wenn nicht gar angeordneten Maßnahmen der Polizei in NRW gehören.

Darum fordere ich:

  • einen Untersuchungsausschuss? Wer soll denn da untersuchen? SPD – CDU – Grüne?

  • dass gegen die fraglichen Beamten ermittelt, diese suspendiert und strafrechtlich verfolgt werden? Wer soll das denn tun? Die Polizei? Der Gustav Noske Preisträger Dirk Weinspach?

  • dass Dirk Weinspach (Gustav Noske Preisträger) wegen erwiesener Unfähigkeit von seinem Amt als Aachener Polizeipräsident zurück tritt?

Dass ich nicht lache! Nein, ich fordere nichts, denn von diesen Herren etwas zu fordern, was der Demokratie dienlich wäre, ist lächerlich. Diese Herren dienen nicht der Demokratie sondern handeln offensichtlich ausschließlich im Interesse von RWE.

Wie sagt man so schön? Wer das Geld hat, hat die Macht und wer die Macht hat, hat das Recht!

© Chr. Koljar Wlazik

Strafgesetzbuch: (StGB)

§ 13 Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 25 Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

§ 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§ 226 Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)

§ 1 Aufgaben der Polizei

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint; dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß § 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

(5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 Straftaten vorbeugend bekämpft oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur nach dem Zweiten Unterabschnitt ,,Datenverarbeitung“ des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes zulässig.

§ 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 3 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 4 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.